Förderungsmöglichkeiten für Schüler und Auszubildende
Schüler-Bafög
Wer wird gefördert?
Schüler, die eine weiterführende oder Berufsbildende Schule besuchen. Dazu gehören Haupt-, Reals- und Berufsschulen, Berufsfachschulen und Gymnasien. Aber auch Teilnehmer an Berufsvorbereitungsjahren können die Förderung bean-tragen
Voraussetzungen:
Voraussetzung für diese Förderung ist, dass der Schüler mindestens in der zehnten Klasse ist und nicht mehr bei den Eltern wohnt. Der Anspruch auf Schü-ler-Bafög errechnet sich aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern.
Weitere Infos unter…:
Informationen und Anträge zum Schüler-Bafög gibt es beim Amt für Ausbildungs-förderung am Wohnort der Eltern
Bildungskredit des BMBF
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Schüler, die bereits über einen Berufsqualifizierenden Ab-schluss verfügen oder diesem mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schuli-schen Ausbildung erlangen werden und die sich im vorletzten oder letzten Jahr dieser Ausbildung befinden.
Voraussetzungen:
Volljährige Schüler können den Bildungskredit beantragen. Die Förderung erfolgt unabhängig von dem eigenen oder dem Vermögen und dem Einkommen der El-tern.
Weitere Infos unter…:
Infos gibt es unter www.bildungskredit.de oder unter der Telefonnummer 01888/3584492
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Wer wird gefördert?
Auszubildende, die eine duale Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchlaufen
Voraussetzungen:
Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungs-betrieb zu weit entfernt liegt (rund 1 Stunde für jeden Weg). Diese Voraussetzung muss allerdings nicht erfüllt werden, wenn der Auszubildende über 18 Jahre alt, verheiratet oder mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder wenn er oder sie aus schwer zumutbaren sozialen Gründen nicht zu Hause wohnen kann.
Weitere Infos unter…:
Informationen und Anträge zur BAB sind bei den örtlichen Arbeitsagenturen zu erhalten. Darüber hinaus bietet das BIZ ein Computerprogramm rund um die BAB an. Hier können die Daten eingegeben und überprüft werden ob eine Beihilfeberechtigung vorliegt.
Ausbildungsvertrag - Rechte und Pflichten von Auszubildenden
Der Ausbildungsvertrag
Vor Antritt der Lehrstelle wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auzubildenden (Azubi) ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Bei minderjährigen Auszubildenden, muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – meistens die Eltern - eingeholt werden. Der Ausbildungsvertrag muss vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich vorliegen und unterschrieben werden.
Folgende Mindestangaben müssen im Ausbildungsvertrag enthalten sein:
Der Vertrag muss von allen Vertragsparteien, d.h. dem Ausbilder, dem Auszubil-denden und ggf. seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Jeder sollte eine Kopie des Ausbildungsvertrages bekommen. Im Anschluss wird der Ausbildungsvertrag vom Ausbilder an die zuständige Stelle geschickt (z.B. Industrie und Handelskammer). Die IHK’s führen Verzeichnisse über Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Vertrag muss in dieses Verzeichnis eingetragen werden.
Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken, sind ungültig. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende sich bereits ein halbes Jahr vor Ende seiner Ausbildung dazu verpflichtet, im Anschluss ein Arbeitsverhältnis bei seinem Ausbildungsbetrieb einzugehen.
Nicht zulässig sind auch Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, die den Auszubildenden dazu verpflichten, Entschädigungen für die Ausbildung zu zahlen. Auch Vertragsstrafen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen sind nicht gültig.
Kündigung, und nun?
Wenn dem Azubi gekündigt wird, sollte er noch einmal versuchen ein persönliches Gespräch mit dem Ausbilder zu führen, um die genauen Kündigungsgründe zu erörtern. Meist lassen sich die Schwierigkeiten und Probleme schon auf diesem Wege beseitigen.
Wenn der Ausbilder die Kündigung aufrecht erhalten wollen, so muß diese nicht zwangsläufig rechtmäßig sein. Wenn der Azubi die Kündigung erhält, sollte er überlegen, ob er Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen. Der erste Schritt ist die Überprüfung der rechtlichen Bestimmungen:
Nach der Kündigung sollte der Azubi sich sofort mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat, Vertrauensleuten oder der Jugendvertretung in Verbindung setzten. Besteht eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, kann der Azubi auch dort kostenlose Rechtsberatung und –beistand erhalten. Auch die für den Betrieb zuständigen Innungen, Kreishandwerkerschaft und die Kammern erteilen Auskünfte.
Nach der Kündigung sollte der Azubi überprüfen welche Ansprüche er noch an den Ausbildungsbetrieb hat: Restlohn, Überstunden, Urlaubsanspruch, usw. Falls rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber nötig sind, steht dem Azubi die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes kostenfrei zur Verfügung.
Kündigung
Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach der Probezeit kann nur bei schwerwiegenden Vorfällen gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Jede Kündigung muss schriftlich und nach der Probezeit unter Angabe von Gründen erfolgen.
Widerspruch gegen die Kündigung
Der Widerspruch muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, sonst wird die Kündigung gültig – auch wenn sie nicht rechtmäßig war. Zunächst ist der An-schuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten anzusprechen. Wird der gefällte Spruch des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstretigkeiten nicht von beiden Parteien – das heißt von Ihnen un dem Ausbilder – innerhalb einer einer Woche anerkannt, so kann dann erst binnen zwei weiterer Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim Amtsgericht erhoben werden. Die Anschriften für den den entsprechenden Ausschuss können bei der Kreishandwerkerschaft oder der IHK erfragt werden.
Agentur für Arbeit
Wenn die Kündigung eingegangen ist, sollte der Azubi sich sofort bei der Agentur fürArbeit als stellensuchend und arbeitslos melden. Auch wenn noch Hoffnung auf Wiedereinstellung besteht. Die Agentur für Arbeit zahlt erst ab dem Tag, an dem sich der Jugendliche stellensuchend und arbeitslos gemeldet hat.
Überbrückungsmöglichkeiten
Wenn die Berufswahl nicht direkt umgesetzt werden kann, gibt es vielfältige Überbrückungsmöglichkeiten. Die Frewilligendienste sind als Pluspunkt bei zukünftigen Bewerbungen und auch für die Entwicklung der Persönlichkeit der Jugendlichen von unschätzbarem Wert. Die Jugendlichen können sich selber ‚parken’ und sich klar werden, was sie eigentlich machen wollen. Leider ist es so, dass ‚nur’ ein geringes so genanntes Taschengeld plus Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung gezahlt werden kann. Auch für diese Überbrückungsmöglichkeiten gibt es Bewerbungsfristen. Bei Interesse sollten die Jugendlichen sich bei den jeweiligen Trägern der Maßnahmen erkundigen.
Soziale Dienste: