Sonstige Informationen

Förderungsmöglichkeiten für Schüler und Auszubildende

Schüler-Bafög
Wer wird gefördert?
Schüler, die eine weiterführende oder Berufsbildende Schule besuchen. Dazu gehören Haupt-, Reals- und Berufsschulen, Berufsfachschulen und Gymnasien. Aber auch Teilnehmer an Berufsvorbereitungsjahren können die Förderung bean-tragen

Voraussetzungen:

Voraussetzung für diese Förderung ist, dass der Schüler mindestens in der zehnten Klasse ist und nicht mehr bei den Eltern wohnt. Der Anspruch auf Schü-ler-Bafög errechnet sich aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern.

Weitere Infos unter…:

Informationen und Anträge zum Schüler-Bafög gibt es beim Amt für Ausbildungs-förderung am Wohnort der Eltern

Bildungskredit des BMBF
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Schüler, die bereits über einen Berufsqualifizierenden Ab-schluss verfügen oder diesem mit dem Abschluss ihrer gegenwärtigen schuli-schen Ausbildung erlangen werden und die sich im vorletzten oder letzten Jahr dieser Ausbildung befinden.

Voraussetzungen:
Volljährige Schüler können den Bildungskredit beantragen. Die Förderung erfolgt unabhängig von dem eigenen oder dem Vermögen und dem Einkommen der El-tern.

Weitere Infos unter…:
Infos gibt es unter www.bildungskredit.de oder unter der Telefonnummer 01888/3584492

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Wer wird gefördert?
Auszubildende, die eine duale Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchlaufen

Voraussetzungen:

Auszubildende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil der Ausbildungs-betrieb zu weit entfernt liegt (rund 1 Stunde für jeden Weg). Diese Voraussetzung muss allerdings nicht erfüllt werden, wenn der Auszubildende über 18 Jahre alt, verheiratet oder mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder wenn er oder sie aus schwer zumutbaren sozialen Gründen nicht zu Hause wohnen kann.

Weitere Infos unter…:

Informationen und Anträge zur BAB sind bei den örtlichen Arbeitsagenturen zu erhalten. Darüber hinaus bietet das BIZ ein Computerprogramm rund um die BAB an. Hier können die Daten eingegeben und überprüft werden ob eine Beihilfeberechtigung vorliegt.


Ausbildungsvertrag - Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Der Ausbildungsvertrag
Vor Antritt der Lehrstelle wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auzubildenden (Azubi) ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Bei minderjährigen Auszubildenden, muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – meistens die Eltern - eingeholt werden. Der Ausbildungsvertrag muss vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich vorliegen und unterschrieben werden.

Folgende Mindestangaben müssen im Ausbildungsvertrag enthalten sein:

  • Vertragspartner
  • Art der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung:
    Die Ausbildung endet üblicherweise mit dem der Abschlussprüfung. Bei Nichtbestehen kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden
  • Dauer der Probezeit:
    Probezeit kann zwischen ein und drei Monaten liegen
  • Pflichten des Auszubildenden
  • Pflichten des Ausbildenden
  • Ziel der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (Berufsschule)
  • Dauer der regelmäßigen, täglichen Ausbildungszeit:
    In der Regel nicht mehr als 8 Stunden täglich. Die Einhaltung von Pausen ist Pflicht.
  • Zahlung und Höhe der Vergütung:
    Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden und nach Dauer der Ausbildung. Das Gehalt steigt üblicherweise mindestens jährlich an und wird spätestens am Ende des Monats gezahlt.
  • Dauer des Urlaubs:
    Mindestens 25 bis 30 Werktage betragen
  • Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann:
    In der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertrags-partnern jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
  • Allgemeiner Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Der Vertrag muss von allen Vertragsparteien, d.h. dem Ausbilder, dem Auszubil-denden und ggf. seinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Jeder sollte eine Kopie des Ausbildungsvertrages bekommen. Im Anschluss wird der Ausbildungsvertrag vom Ausbilder an die zuständige Stelle geschickt (z.B. Industrie und Handelskammer). Die IHK’s führen Verzeichnisse über Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Vertrag muss in dieses Verzeichnis eingetragen werden.

Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Berufsausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken, sind ungültig. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende sich bereits ein halbes Jahr vor Ende seiner Ausbildung dazu verpflichtet, im Anschluss ein Arbeitsverhältnis bei seinem Ausbildungsbetrieb einzugehen.

Nicht zulässig sind auch Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, die den Auszubildenden dazu verpflichten, Entschädigungen für die Ausbildung zu zahlen. Auch Vertragsstrafen, der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, sowie die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen sind nicht gültig.


Kündigung, und nun?

Wenn dem Azubi gekündigt wird, sollte er noch einmal versuchen ein persönliches Gespräch mit dem Ausbilder zu führen, um die genauen Kündigungsgründe zu erörtern. Meist lassen sich die Schwierigkeiten und Probleme schon auf diesem Wege beseitigen.

Wenn der Ausbilder die Kündigung aufrecht erhalten wollen, so muß diese nicht zwangsläufig rechtmäßig sein. Wenn der Azubi die Kündigung erhält, sollte er überlegen, ob er Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen. Der erste Schritt ist die Überprüfung der rechtlichen Bestimmungen:

  • Reichen die Kündigungsgründe aus?
  • Sind entsprechende Kündigungsfristen eingehalten worden?
  • Wurde der Betriebsrat – wenn einer existiert – vor der Kündigung gehört? Falls der Betriebsrat nicht gehört wurde, ist die Kündigung ungültig (§ 102 I Betriebsverfassungsgesetz)

Nach der Kündigung sollte der Azubi sich sofort mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat, Vertrauensleuten oder der Jugendvertretung in Verbindung setzten. Besteht eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft, kann der Azubi auch dort kostenlose Rechtsberatung und –beistand erhalten. Auch die für den Betrieb zuständigen Innungen, Kreishandwerkerschaft und die Kammern erteilen Auskünfte.

Nach der Kündigung sollte der Azubi überprüfen welche Ansprüche er noch an den Ausbildungsbetrieb hat: Restlohn, Überstunden, Urlaubsanspruch, usw. Falls rechtliche Schritte gegen den Arbeitgeber nötig sind, steht dem Azubi die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichtes kostenfrei zur Verfügung.

Kündigung
Während der Probezeit kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nach der Probezeit kann nur bei schwerwiegenden Vorfällen gekündigt werden. Schwerwiegende Gründe, die schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur Kündigung sein. Jede Kündigung muss schriftlich und nach der Probezeit unter Angabe von Gründen erfolgen.

Widerspruch gegen die Kündigung
Der Widerspruch muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden, sonst wird die Kündigung gültig – auch wenn sie nicht rechtmäßig war. Zunächst ist der An-schuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten anzusprechen. Wird der gefällte Spruch des Ausschusses zur Schlichtung von Lehrlingsstretigkeiten nicht von beiden Parteien – das heißt von Ihnen un dem Ausbilder – innerhalb einer einer Woche anerkannt, so kann dann erst binnen zwei weiterer Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim Amtsgericht erhoben werden. Die Anschriften für den den entsprechenden Ausschuss können bei der Kreishandwerkerschaft oder der IHK erfragt werden.

Agentur für Arbeit
Wenn die Kündigung eingegangen ist, sollte der Azubi sich sofort bei der Agentur fürArbeit als stellensuchend und arbeitslos melden. Auch wenn noch Hoffnung auf Wiedereinstellung besteht. Die Agentur für Arbeit zahlt erst ab dem Tag, an dem sich der Jugendliche stellensuchend und arbeitslos gemeldet hat.


Überbrückungsmöglichkeiten

Wenn die Berufswahl nicht direkt umgesetzt werden kann, gibt es vielfältige Überbrückungsmöglichkeiten. Die Frewilligendienste sind als Pluspunkt bei zukünftigen Bewerbungen und auch für die Entwicklung der Persönlichkeit der Jugendlichen von unschätzbarem Wert. Die Jugendlichen können sich selber ‚parken’ und sich klar werden, was sie eigentlich machen wollen. Leider ist es so, dass ‚nur’ ein geringes so genanntes Taschengeld plus Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung gezahlt werden kann. Auch für diese Überbrückungsmöglichkeiten gibt es Bewerbungsfristen. Bei Interesse sollten die Jugendlichen sich bei den jeweiligen Trägern der Maßnahmen erkundigen.

Soziale Dienste:

  • Freiwilliges Soziales Jahr
    Das FSJ bietet eine Chance seine Persönlichkeit weiterzuentwickeln, die Begegnung mit Menschen, das Erfahren von Gemeinschaft, die Möglichkeit, unsere Gesellschaft mitzugestalten, berufliche Orientierung und das Kennenlernen sozialer Berufsfelder und eine Chance, die persönliche Eignung für einen sozialen Beruf zu prüfen.

    Weitere Informationen unter www.pro-fsj.de
  • Europäischer Freiwilligendienst (EU-Länder, Norwegen, Liechtenstein und Island sowie Bulgarien, Rumänien und Türkei)
    Gemeinsam mit anderen Jugendlichen im europäischen Ausland eine Tagesstätte für Behinderte einrichten helfen, ein bislang ungenutztes Stück Land in einen Park verwandeln, eine altes Fabrikgebäude renovieren und daraus ein Jugendzentrum machen - solche Möglichkeiten bietet die Europäische Kommission jungen Leuten zwischen 18 und 25 Jahren. Der Europäische Freiwilligendienst für Jugendliche dauert von 3 Wochen bis zu einem Jahr. Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden erstattet. Außerdem erhalten die Teilnehmer ein Taschengeld. Neben der Verbesserung der Sprachkenntnisse sind die Erfahrungen, die die Jugendlichen bei diesen Einsätzen sammeln können, auch für die spätere Suche nach einer Ausbildungsstelle wertvoll. Deshalb erhalten die Jugendlichen nach Beendigung des Europäischen Freiwilligendienstes ein Zeugnis über die erworbenen Kenntnisse, das sie ihren Bewerbungsunterlagen beilegen können.

    Weitere Informationen unter "Jugend für Europa" * Godesberger Allee 142 – 148 * 53175 Bonn * www.go4europe.de
  • Soziale Dienste im Ausland
    Über verschiedene Organisationen ist es möglich, sich auch im Ausland sozial zu engagieren. Die Palette reicht von mehrwöchigen Praktika in Workcamps bis zur zweijährigen Mitarbeit in einer Behinderteneinrichtung. Zum Teil ist es möglich, auch ein Freiwilliges Soziales Jahr im Ausland zu absolvieren. Auch bei dem Europäischen Freiwilligendienst stehen unter anderem auch soziale Dienste auf dem Programm. Außerdem ist es möglich, Entwicklungsdienst statt Wehrdienst und Zivildienst abzuleisten.
  • Freiwilliges Ökologisches Jahr
    Mit dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) wird jungen Menschen im Alter zwischen 16-27 Jahren ein Angebot unterbreitet, für unsere Umwelt praktisch tätig zu sein und gleichzeitig ökologische und umweltpolitische Zusammenhänge in ihrem gesellschaftlichen Kontext besser zu verstehen

    Weitere Informationen unter www.foej.de
  • Au-pair
    "Au-pair" kommt aus dem Französischen und bedeutet "auf Gegenseitigkeit". Aus einem Au-pair-Verhältnis sollen beide Seiten einen Nutzen ziehen. Deutsche Au-pair-Beschäftigte leben in einer Familie im Ausland. Umgekehrt leben ausländische Au-pairs bei deutschen Gastfamilien. Als Gegenleistung werden Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt erwartet. Au-pair ist für viele eine ideale Möglichkeit, vorhandene Fremdsprachenkenntnisse im Gastland zu vervollständigen.

    Vorteile: Alle Probleme bei der Wohnungssuche entfallen, für kostenfreie Verpfle-gung ist gesorgt und für die Arbeit gibt es ein Taschengeld. Empfehlenswert jedoch ist die Vermittlung über eine Au-pair-Agentur, denn sie wählt die Gastfamilie sorgfältig aus und hilft, wenn es Probleme geben sollte.

    Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in deutsche Gastfamilien. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.

    Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Dieser Aufenthaltstitel wird von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) und der Ausländerbehörde erteilt, wenn die Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat.

    Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn benötigen für die Aufnahme einer Au-pair-Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU. Diese wird auf Antrag von der örtlich zu-ständigen Agentur für Arbeit erteilt. Au-pairs aus den übrigen EU/EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit, um eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen.

    Au-pairs aus EU/EWR-Staaten wird von der Melde- beziehungsweise Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht von Amts wegen ausgestellt. (Quelle: www.Arbeitsagentur.de)